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Garantiebedingungen

Garantiebedingungen

Der Lieferant verpflichtet sich, im Verlauf der Garantiefrist von 12 Monaten ab Kauf, sämtliche ggf. auftretende Konstruktionsmängel zu beseitigen. Ausdrücklich von der Garantie ausgenommen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß oder Verunreinigung durch die Nutzung des Geräts unterliegen. Dies gilt auch für die Nutzung nicht autorisierter Klebebänder. 

Zur Inanspruchnahme der Garantieleistung muss der Kunde den Lieferanten unverzüglich über jeden auftretenden Mangel informieren und das defekte Teil zur Reparatur/Austausch zukommen lassen.

Der Lieferant führt die Reparatur in einer angemessenen Zeitspanne aus und erfüllt in vollem Umfang und Maße seine Garantiepflicht. Für von der Garantiereparatur nicht betroffene Teile laufen die Garantieansprüche nach 12 Monaten ab. Für reparierte Teile werden weitere 12 Monate gewährt.

Für Mängel und deren Folgen, die auf die u.a. nachfolgend aufgeführten Ursachen zurückzuführen sind, haftet der Lieferant nicht:

  • Schäden, die durch das Herabfallen oder durch Einwirkung mechanischer oder physischer Kräfte entstehen (z.B. Schlag, Stoß, Fall)
  • Unsachgemäße Verwendung des Gerätes, z.B. in feuchten/nassen Räumen und ex-geschützten Räumen/Atmosphären.
  • Verwendung des Geräts zur Verpackung leicht entflammbarer oder explosiver Produkte.
  • Nicht durchgeführte oder mangelhaft durchgeführte Wartung.
  • Unsachgemäß durchgeführte Reparaturen und Eingriffe in das Gerät durch den Auftraggeber.
  • Nicht-Einhaltung der in der Betriebsanleitung aufgeführten Sicherheitshinweise.
  • Missbrauch und zweckentfremdete Verwendung des Gerätes sowie falsche Installation
  • Schäden, die durch Blitzschlag, Wasser, Feuer, höhere Gewalt, Krieg, falsche Netzspannung, unzureichende Belüftung oder andere vom Lieferanten nicht zu verantwortende Gründe entstanden sind

Der Lieferant haftet nicht für evtl. auftretende Schäden an Personen oder Gegenständen, die nicht mit der unter Garantie stehenden Maschine im Zusammenhang stehen, noch ist er für evtl. Produktionsausfälle oder Produktionsverzögerungen  verantwortlich zu machen.

Für nicht vom Lieferanten hergestellte Materialien (z.B. elektrische Bauteile usw.) gewährt dieser dem Auftraggeber die gleichen Garantieleistungen, die ihm seitens des Vorlieferanten gewährt werden.

 

Der Lieferant garantiert ausdrücklich keine Übereinstimmung des Geräts mit den in einem nicht EG-Land geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Unfallverhütungsvorschriften. Die Anpassung des Geräts an die erwähnten Vorschriften geht in vollem Umfang zu Lasten des Auftraggebers, der die volle Verantwortung hierfür übernimmt und dem Lieferanten jegliche Haftung abnimmt und sich verpflichtet, den Lieferanten vor jeglichen Forderungen, egal welcher Art, seitens Dritter infolge von Nichteinhaltung dieser Vorschrift, zu bewahren.

 


Salvatorische Klausel

Entspricht die Satzstellung oder Auszüge dieser Garantiebedingungen teilweise nicht den gesetzlichen Vorschriften, so bleibt der Rest hierfür unberührt und weiter Bestandteil.

 

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